1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle auf Verkauf an den und Belieferung des Kunden gerichteten Ge­schäftsbeziehungen zwischen uns und Unternehmern (§14 BGB), also natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, mit denen eine Geschäftsbeziehung auf­genommen wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbst­ständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Im Zweifel handeln Käu­fer, ihre Vertreter und ihre Erfüllungsgehilfen als Unternehmer. Weiterhin gelten diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen für alle Geschäftsbeziehungen zwischen uns und juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermö­gen.

(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers oder Dritter werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis anderer AGB eine Zahlung oder eine Lieferung vorbehaltlos ausführen.

(3) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Geschäftsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder aus­drücklich ausgeschlossen werden.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderun­gen) haben Vorrang vor diesen Bedingungen. Für solche Verein­barungen ist Schriftform erforderlich.


2 Vertragsschluss

(1) Alle unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Dies gilt auch für Preise, technische Dokumentationen (Abbildungen, Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Verweisungen auf DIN-Nor­men) und Prospekte. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe, Menge und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

(2) Bei allen Angaben über Leistungen in den Vertragsunterlagen sowie in sonstigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Prospekten und Druckschriften, etwa über die Kapazität einer Wasseraufbereitungsanlage, handelt es sich um branchenübliche Näherungs- und Durchschnittswerte.

(3) Zeichnungen und andere fachtechnische Unterlagen unterliegen unserem Eigentums- und Urheberrecht. Diese Unterlagen sowie Kostenvoranschläge dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht wer­den. Im Angebot enthaltene Zeichnungen und andere Unterlagen sind vom Käufer auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzuge­ben. Das gilt insbesondere, wenn der Auftrag nach Übergabe der Angebotsunterlagen nicht erteilt wird.

(4) Mit der Bestellung einer Ware bei uns erklärt der Käufer verbind­lich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung gegenüber uns oder gegenüber einem unse­rer Vertreter liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden. Auf von der Bestellung abweichende Annahmen oder Aus­lieferung hat sich der Käufer unbeschadet des § 4 (3) umgehend zu erklären. Schweigen oder Annahme der Leistung gilt als Einver­ständnis.

(5) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Der Vor­behalt gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung durch ein Hin­dernis verursacht wird, welches nicht von uns zu vertreten ist, ins­besondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit unserem Der Käufer wird über die Nichtverfügbar­keit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird, soweit bereits erbracht, unverzüglich zurückerstattet.

3 Lieferzeit

(1) Sofern nicht für die jeweilige Lieferung produktspezifisch eine andere Frist vereinbart ist, beträgt die Lieferfrist 2 Wochen. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und ist eingehalten, wenn die Ware innerhalb der Frist versandt wurde und das Werk bzw. das Verkaufsbüro verlassen hat. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Einhaltung der Vertragspflichten durch den Käufer voraus. Darunter fällt auch eine etwa vereinbarte Vorauskasse sowie die Erfüllung der allgemeinen vorvertraglichen und vertraglichen Kooperationspflicht.

(2) Verzögert sich die Lieferung auf Grund von uns nicht zu vertretender Umstände, wie z.B. höhere Gewalt, Verzögerungen in der Anlieferung für die Herstellung benötigter Stoffe sowie Streik, ist die Lieferfrist angemessen zu verlängern. Derartige Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn diese während eines bereits eingetretenen Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Ereignisse, die Einfluss auf die Einhaltung der Lieferfrist haben, werden dem Käufer baldmöglichst unter Mitteilung der voraussichtlichen neuen Lieferfrist mitgeteilt.

(3) Erfolgen auf Wunsch des Käufers nachträgliche Änderungen des Lieferauftrags, welche Einfluss auf die Lieferzeit haben können, so soll eine Vereinbarung über die Verlängerung der Lieferfrist getroffen werden. Unterbleibt eine Vereinbarung hierüber so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang.

(4) Teillieferungen sind zulässig.

(5) Bei Nichteinhaltung der Lieferzeit kann der Käufer schriftlich eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen setzen. Ist diese Nachfrist fruchtlos verstrichen, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.

4 Rechte bei Mängeln / Haftungsausschluss bei Mängeln und Schäden

(1) Ist die Ware mangelhaft, so sind wir zunächst nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung verpflichtet und be­rechtigt.

(2) Schlägt diese Nacherfüllung fehl, kann der Käufer grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur ge­ringfügigen Mängeln, steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

(3) Der Käufer muss erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von 1 Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung von Ansprüchen wegen dieser Mängel aus­geschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchs­voraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeit­punkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

(4) Wählt der Käufer wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Käu­fer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Käufer, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadens­er­satz beschränkt sich dann auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir oder einer unserer Erfüllungsgehilfen die Vertragsverletzung grob fahr­lässig, vorsätzlich oder gar arglistig verursacht haben. Weiterge­hende Ansprüche gegen uns oder unsere Erfüllungsgehilfen, ein­schließlich Schadensersatzansprüchen, wegen unmittelbarer und mittelbarer Schäden, entgangenem Gewinn und aus der Abwick­lung der Mängelrechte sind ausgeschlossen, soweit diese nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen oder nach dem Pro­dukthaftungsgesetz zwingend geboten sind.

(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei uns zurechenbaren Verletzungen des Köpers, Lebens und/oder Ge­sundheit.

(6) Keine Mängelrechte bestehen insbesondere, wenn unzutreffende, unzureichende oder irreführende Angaben des Käufers zu Fehl­dispositionen in der Angebotsausarbeitung oder Auftragserteilung durch uns führen. Weiterhin bestehen keine Mängelrechte bei feh­lerhafter Montage oder Inbetriebnahme durch den Käufer oder ei­nes Dritten, insbesondere bei Missachtung der Montage- oder Be­triebsanleitung, bei Abweichung bei der Benutzung von den von uns hierfür vorgeschlagenen Filtermaterialien, Verbrauchsmateria­lien o.ä.. Entsprechend keine Mängelrechte bestehen bei eigen­mächtigen ohne unsere Zustimmung vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten, bei unsachgemäßem oder ungeeig­netem Gebrauch, bei fehlerhafter oder nicht erfolgter Wartung so­wie bei Verschleiß, Verbrauch, insbesondere bei elektrischen Ver­schleißteilen, oder bei produktspezifisch eingeschränkter Haltbar­keit, etwa von Verbrauchsmaterialien. Eine Mängelhaftung ist auch dann ausgeschlossen, wenn sich die wesentlichen Betriebsbedin­gungen mehr als nur unerheblich verändern, z.B. bei Änderungen der Wasserzusammensetzung oder der Betriebsverhältnisse, bei Existenz von elektrischen Streuströmen o.Ä. sowie Belastung über die angegebene Leistungsfähigkeit hinaus. Mängelrechte bestehen auch nicht bei Frost-, Wasser- und elektrischen Überspannungs­schäden.

(7) Die Verjährungsfrist für Mängelrechte beträgt für Neuware zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Sämtliche Mängelrechte bleiben dabei ausgeschlossen, wenn der Käufer uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (§ 4 (3)).

(8) Als Beschaffenheit der Ware ist grundsätzlich nur die vertragliche Produktbeschreibung gemäß § 2 vereinbart. Öffentliche Äußerun­gen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertrags­gemäße Beschaffenheitsangabe dar.

(9) Erhält der Käufer eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung ver­pflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montage­anleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

(10) Garantien im Rechtssinne erhält der Käufer durch uns nicht.

(11) Für durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Sach- und Vermögens­schäden haften wir nur begrenzt auf die Höhe ver­tragstypischer, vorhersehbarer Schäden aus einer Verletzung we­sentlicher Vertragspflichten oder von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst er­möglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen kann.


5 Gefahrübergang – Versendung

(1) Der Versand erfolgt ausschließlich auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht bei Abholung mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über. Dies gilt auch, wenn wir die Versandkosten tragen.

(2) Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

(3) Gibt der Käufer keinen besonderen Versandwunsch an, so versenden wir die Ware nach dem uns geeignet erscheinenden Versandweg.

(4) Erfüllungsort ist stets unser Geschäftssitz.


6 Vergütung

(1) Sofern nicht für die jeweilige Lieferung andere Bedingungen vereinbart sind, gelten folgende Zahlungsbedingungen: Nach oder mit Auslieferung der Ware an den Käufer wird die Rechnung er­stellt. Auf den reinen Warenwert gewähren wir bei Zahlung inner­halb von acht Tagen 2 % Skonto. Die Frist beginnt mit dem Rech­nungseingang beim Käufer. Dieser gilt spätestens am zweiten Tag nach dem Datum der Rechnung als erfolgt, wobei dem Käufer der Nachweis eines späteren Erhalts offen bleibt. Bei Zahlung inner­halb von 30 Tagen ist der Rechnungsbetrag ohne jeden Abzug zu bezahlen. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem wir über das Geld verfügen können. Ein Skontoabzug ist unzulässig, wenn noch  For­derungen auf Grund mindestens noch einer weiteren bereits fälligen Rechnung offen stehen.

(2) Beim Versendungskauf versteht sich der Kaufpreis zuzüglich der Versand- und Verpackungskosten, wie im Angebot oder in der jeweils gültigen Preisliste oder im Prospekt angegeben.

(3) Wir sind nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks anzunehmen. Nehmen wir solche jedoch in Einzelfällen an, so gehen etwaige Kosten wie Diskont- und Einziehungsspesen zu Lasten des Käu­fers.

(4) Der Käufer hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(5) Tritt Zahlungsverzug ein, so sind wir berechtigt, den Käufer von weiteren Lieferungen, auch wenn Sie bereits bestätigt worden sind, auszuschließen und ein entsprechendes Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. In Ausnahmefällen, insbesondere wenn der Käufer dringend auf die Belieferung angewiesen ist, was dieser nach Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts unverzüglich anzuzeigen und zu belegen hat, wird nach bereits erteilter Bestäti­gung durch uns eine Belieferung nach Vorkasse oder per Nach­nahme erfolgen.

(6) Erfüllungsort ist stets unser Geschäftssitz.


7 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns an allen von uns gelieferten Waren das Eigentum vor, bis der Käufer sämtliche Forderung aus der laufenden Ge­schäftsbeziehung vollständig beglichen hat.

(2) Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern, allerdings nicht, die Ware an Dritte zu verpfän­den oder zur Sicherheit zu übereignen. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir neh­men die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Käufer widerruf­lich zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen und die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Käufer seinen Zahlungsverpflich­tungen aus der jeweiligen Vertragsbeziehung oder der laufenden Geschäftsbeziehung nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

(3) Der Käufer ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Käufer diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.

(4) Der Käufer ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Der Käufer ver­pflichtet sich weiterhin, bei Pfändungen der Vorbehaltsware oder von an uns abgetretenen Forderungen durch Dritte, den Pfänden­den sowie den eingeschalteten Vollstreckungsorganen mündlich sowie schriftlich sofort auf unsere Rechte (Eigentumsvorbehalt, Rechte aus der Abtretung) hinzuweisen und auch sonst alles zur Wahrung unserer Rechte zu unternehmen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitz- bzw. Standortwechsel hat uns der Käufer, soweit noch Eigentumsvorbehalt besteht, ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Der Käufer hat jederzeit auf Verlangen nachzuweisen, wo sich die Vorbehaltsware befindet.

(5) Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Abs. 3 und 4 dieser Bestimmung, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.

(6) Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Käufer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit Gegenständen, die uns nicht gehören, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.


8 Mehrwegbehältnisse

Wiederverwendbare Mehrwegbehältnisse werden mitverkauft und übereignet. Wir verpflichten uns für den Zeitraum von 2 Jahren ab Lieferung, dem Käufer bei Rückgabe des unbeschädigten Mehrwegbehältnisses an unserem Unternehmenssitz den Erstattungsbetrag auszuzahlen. Der Erstattungsbetrag ist auf der Rechnung ausgewiesen. Gesetzliche Rücknahmepflichten ohne Erstattung bleiben unberührt.

 

9 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenverkauf.

(2) Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließ­licher Gerichtsstand für alle unmittelbaren oder mittelbaren Streitig­keiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder dessen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt bei der Klage­erhebung nicht bekannt ist.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Käufer einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen mög­lichst nahe kommt.

Stand 6 / 2015